Erneuerbare-Wärme-Gesetz (Landesgesetz) 


- Anforderungen für Altbauten nachweisen -

 

Sie möchten in Ihrem bestehenden Gebäude die Heizungsanlage austauschen? Ihr Gebäude wurde vor dem 1. Januar 2009 errichtet? Dann müssen Sie seit 1. Juli 2015 bei Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden mindestens 15 Prozent des jährlichen Wärmeenergiebedarfs aus erneuerbaren Energien decken oder Ersatzmaßnahmen ergreifen.

Achtung: Wenn Sie bei einem Wohngebäude Ihre Heizungsanlage zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 30. Juni 2015 getauscht haben, gilt für Sie das EWärmeG 2008. Es sieht eine Nutzungspflicht von 10 Prozent vor.

Haben Sie Ihre Heizungsanlage ab dem 1. Juli 2015 erneuert, gilt für Sie das novellierte EWärmeG 2015. Gegenüber der Baurechtsbehörde müssen Sie nachweisen, dass Sie

  • die Vorgaben erfüllen,
  • geeignete Ersatzmaßnahmen ergreifen oder
  • davon befreit worden sind.

Achtung: Wenn Sie die Bestimmungen des Gesetzes nicht erfüllen oder keinen Nachweis darüber erbringen, können Sie ein Bußgeld erhalten.

Tipp: Weitere Informationen bieten Ihnen folgende Infoflyer des Umweltministeriums:

Für Neubauvorhaben, die seit 1. Januar 2009 beantragt, angezeigt oder zur Kenntnis gegeben werden, gelten die Regelungen des Bundesgesetzes. Bei verfahrensfreien Vorhaben ist der zulässige Baubeginn zum 1. Januar 2009 entscheidend. Ausführliche Informationen dazu finden Sie in der Leistung "Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz"